Aktuelles.

Die Mandantennews im September 2010

Keine Außenhaftung für atypischen stillen Gesellschafter

Ein atypischer stiller Gesellschafter, der im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten einem Kommanditisten gleichgestellt ist, haftet allein deswegen noch nicht für die Verbindlichkeiten des Inhabers des Handelsgeschäfts. Eine solche Außenhaftung erfordert einen darüber hinausgehenden besonderen Haftungsgrund (z. B. im Wege des Schuldbeitritts).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändert sich die Haftungslage selbst dann nicht, wenn der stille Gesellschafter zum Generalbevollmächtigten ernannt und ihm die diesem besonderen Verhältnis zugrunde liegenden Pflichten übertragen werden.

« Zurück


» Meldungen vom August anzeigen

» Meldungen vom Juli anzeigen

Aktuelle Sonderinformationen

(PDF, 67 KB) »

EU-MwSt-Paket

(PDF, 1,3 MB) »

Künstlersozialkasse

(PDF, 540 KB) »

Abgeltungssteuer ab 2009

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht


(PDF, 60 KB) »

 
 
Finanzbuchhaltung

Buchführung mit Zukunft

Private Vermögensplanung Lifemap


Mehr zu unseren Leistungen »

 
 
Für Sie zum Download

Merkblätter und Checklisten »